Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Auftragsarbeiten (I) und für die Veräußerung von Aggregaten (II)
Vorbemerkung
1.01 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorrangig vor den gesetzlichen Bestimmungen. Sie werden mit ihrer deutlichen in Bezugnahme im Wortlauf des Auftrags oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (AN) Inhalt des Vertrages.
Geltungsbereich
2.01 Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Sie sind Bestandteil des Ertrages, Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass die von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Auftrag, Inhalt, Preis, Inhaltsbedingungen und Zahlung
3.01 Wird der AN vom Auftraggeber (AG) zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert, ist dies kein Angebot im Rechtssinne. Der AN bietet seinerseits nur zur Unterbreitung eines Vertragesangebotes durch den AG an. Der Auftrag kommt frühestens und nur mit dem Inhalt des AN dem AG auf dessen Angebot hin unterbreiteten Auftragsbestätigungsschreibens zustande.
3.02 Bestätigt der AN Preise und Fristen dem AG, gelten diese nur als fest vereinbart, wenn ein entsprechender Zusatz zu diesen in der Auftragsbestätigung vermerkt ist. Erfordert die Ausführung eines Auftrags über die im Auftrag enthaltenen Positionen hinaus den Einbau/Einsatz weiterer Teile und Leistungen, ändert sich der Auftrag im Umfang des zusätzlichen notwendigen Aufwandes.
3.03 Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt, wenn der Ausführungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist, mit dem Tag der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Bereitstellung des Aggregates zur Ausführung des Auftrages durch den AG. Letzterer hat spätestens eine Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zu erfolgen, es sei denn, zwischen den Parteien ist abweichendes vereinbart.
3.04 Die vereinbarte Ausführungsfrist gilt als vom AN eingehalten, wenn sie bis zu 3 Tagen unter- oder überschritten wird. In dieser Zeit kommt der AN auch dann in Verzug, wenn der AG die Fertigstellung anmahnt. Wenn der AN den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen nicht einhalten kann, fehlt es an den Vorraussetzungen des Verzuges. Der AN ist nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Der AN ist jedoch verpflichtet, den AG über die Verzögerungen und unverzüglich zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
3.05 Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt folgendes:
- Die Preise basieren auf der Kostensituation zur Zeit unserer Angebotsabgabe bzw. unserer Auftragsbestätigung. Bei nachträglichen eintretenden Kostensteigerungen behalten wir uns entsprechende Preisänderungen vor.
- Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und anderer absicherbarer Risiken.
- Bei Überschreitung einer vereinbarten Zahlungsfrist werden – ohne das es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – Jahreszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestes aber 7 % berechnet.
- Kommen wir dem Besteller überein, das der Vertrag aufgehoben werden soll, so ist der im Vertrag vereinbarte Preis abzüglich der uns durch die Aufhebung ersparten Aufwendungen zu zahlen.
3.06 Zahlungen sind bei Übernahme des Auftragsgegenstandes, spätestens innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zu leisten.
3.07 Eine Aufrechnung mit Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig tituliert oder unbestritten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
3.08 Der AG hat auch dann die Mwst zu bezahlen , wenn die im Auftrag nicht ausdrücklich genannt ist.
Auftragserfüllung, Abnahme, Annahmeverzug
4.01 Die Abnahme der Leistung des AN durch AG erfolgt im Betrieb des AN, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Abnahme liegt in der Übergabe des Gegenstandes an den AG, an dem die Auftragsleistungen ausgeführt wurden.
4.02 Der AG kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung vom AN abzuholen. Bei Auftragsarbeiten , die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
4.03 Im Falle des Annahmeverzuges kann der AN für die Verwahrung Lagerkosten verlangen. Diese sind vom Käufer gegebenenfalls zuzüglich zum Schadenersatz geschuldet. Die Lagerkosten werden in Höhe des jeweils gültigen und einschlägigen Speditionstarifs vereinbart. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des AN anderweitig gelagert werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu jedem Fall zu lasten des AG.
Leistungsart, Versand, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
5.01 Als Leistungs- und Erfüllungsort gilt der Firmensitz des AN als vereinbart. Er bestimmt Art und Ausführung des Versandes, es sei denn, zwischen den Parteien wird hierzu eine ausdrückliche Bestimmung getroffen. Die Versendungsgefahr trifft immer den AG. Verlangt der AG nach vorliegender Anzeige über die Versandbereitschaft des der AN den späteren Versand oder soll der Versand vom AG später ausgeführt werden, weil er selbst dafür zu sorgen hat, so lagert der Kaufgegenstand ab dem Tag der Absendung der Mitteilung über die Versandbereitschaft es AN auf Gefahr und Kosten des AG.
5.02 Der AN ist berechtigt, wenn die Aufforderung des AG an ihn zum Versand unterbleibt oder im Falle der Nichtausführung des Versandes oder Nichtabholung durch den AG, dem AG nach setzen einer Frist von 2 Wochen und einer Nachfrist von weiteren 2 Wochen, letztere verbunden mit der Androhung der Verweigerung der Annahme der Leistung des AG, vom AG Schadenersatz in voller Höhe des Auftragsrechnungsbetrages – unbeschadet der Möglichkeit zur Geltendmachung eines höheren, konkret nachzuweisenden Schadens zu verlangen und die Vertragserfüllung zu verweigern. Der AG gilt als mit seiner geschuldeten Leistung im Verzug. Der AN ist im Klagefalle von der Verpflichtung zum Zug um Zug Antrag enthoben.
5.03 Im Falle des Transports zum AG, reist der Auftragsgegenstand grundsätzlich immer auf Gefahr des AG. Der AG hat für den Abschluss einer Transportversicherung zu sorgen.
5.04. Der AN übernimmt mit dem wirksamen Vertragsschluss nicht die Garantie für die wirtschaftlich sinnvolle oder /und technisch mögliche Reparatur. Sollte der AN während der Reparatur erkennen, dass ein den Zeitwert annähernd erreichender bzw. sogar übersteigernder Reparaturaufwand entsteht, hat der AN den AG hier zu informieren. Der AG hat über die Fortsetzung des Auftrages oder seine Beendigung zu entscheiden. Die Entscheidung ist – gerechnet ab der Absendung der Information des AN beim AG – binnen 1 Woche vom AG dem AN mitzuteilen. Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung, ist der AN befugt, den Auftrag vollständig zu Ende zu führen. Der AN kann die Mehrkosten vom AG verlangen. Entscheidet sich der AG für die Beendigung des Auftrages, hat der AG die bis dahin entstandenen Kosten, gerechnet auf der Grundlage des erteilen Auftrages zu bezahlen. Im Falle, das ein Reparaturpauschalpreis vereinbart ist, entscheidet der AN nach billigem Ermessen über den vom AG zu zahlenden anteiligen Reparaturpreises.
Sicherheiten
6.01 Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns im Zusammenhang mit der Lieferung entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatz-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen., Einstell- und Versicherungskosten unser Eigentum. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird weiter vereinbart.
Unser Eigentumsvorbehalt gilt auch für diejenigen Forderungen, wie wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber unserem Vertragspartner im Augenblick des Vertragsabschlusses haben.
6.02 Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt unser Vertragspartner. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gg. Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartner gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Verbrauchskreditgesetz anzuwenden ist – kein Rücktritt vom Vertrage.
Der Vertragspartner gesteht uns zu, dass wir im Falle der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch ihn unsere Eigentumsrechte selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend machen können und insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes ermächtigt sind.
Gewährleistung
7.01 Die Gewährleistungsrechte beschränken sich zunächst auf der Pflicht des AN zur kostenfreien Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der AN ist in jedem Fall berechtigt, den AG auf die übrigen, gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vollständig oder teilweise statt der Nachbesserung zu verweisen. Soweit der AG auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung beschränkt ist, wird ihm das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7.02 Der Auftragsgegenstand ist vom AG auf Verlangen des AN zur Besichtigung, Überprüfung und gegebenenfalls Nachbesserung an seinem Sitz bereitzustellen. Der AN ist berechtigt, vom AG zur Überprüfung auf das Vorliegen von Mängeln und gegebenenfalls Ausführung von Nachbesserungsarbeiten oder Vorbereitung einer Ersatzlieferung zu verlangen, dass der den Auftragsgegenstand auf eigene Gefahr und – gegebenenfalls nur zunächst – auf eigene Kosten an die vom AN ihm mitgeteilte Adresse übersendet.
7.03. Der AG ist sofort bei Feststellung von Mängeln verpflichtet, zur Vermeidung von Ausdehnungsschäden am Auftragsgegenstand oder an mit diesem verbundenen Gegenständen, den Einsatz und Betrieb des Auftragsgegenstandes einzustellen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
8.01. Als Leistungs- und Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Vertragsparteien wird der Sitz des Unternehmens in 79312 Emmendingen vereinbart. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten wird das Amtsgericht Emmendingen/Landgericht Freiburg vereinbart. Letzteres gilt ferne das deutsche materielle und prozessuale Recht in jedem Fall, also auch dann als vereinbart, wenn entgegen vorstehender Gerichtsstandvereinbarung ein ausländisches Gericht zuständig oder eine Schiedsabrede getroffen sein sollte.
Anwendung auf Kaufverträge
9.01. Die vorstehend vereinbarten Bedingungen gelten unmittelbar, entsprechend oder sinngemäß, soweit die kaufrechtlichen Vertragsbedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen nicht zwingend abweichendes regeln, auch auf Verträge zwischen den Vertragsparteien, die Kaufverträge sind oder auf kaufrecht teilweise anzuwenden ist.
Sonstiges
10.01 Wir behalten uns das Recht vor, Geschäft über Kreditversicherungen abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln.
10.02 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.